Kurzantwort
Die Pflegekasse zahlt für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds bis zu 4.180 EUR je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI) — ab Pflegegrad 1. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, gilt der Betrag je Person, gedeckelt auf 16.720 EUR je Maßnahme. Entscheidend: Der Antrag muss vor dem Umbau gestellt werden.
Wer hat Anspruch?
- Pflegegrad 1 bis 5 — auch Pflegegrad 1, in voller Höhe.
- Die Person lebt zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngruppe.
- Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen.
Sie müssen nicht Eigentümer sein. Auch Mieter haben Anspruch — brauchen aber die Zustimmung des Vermieters.
Was gefördert wird
Gefördert werden bauliche Anpassungen und fest installierte technische Hilfen:
| Maßnahme | Typische Kosten | Zuschuss |
|---|---|---|
| Bodengleiche Dusche statt Badewanne | 3.000–8.000 EUR | bis 4.180 EUR |
| Treppenlift | 4.000–12.000 EUR | bis 4.180 EUR |
| Türverbreiterung für Rollstuhl | 800–2.500 EUR | bis 4.180 EUR |
| Rampe am Hauseingang | 500–3.000 EUR | bis 4.180 EUR |
| Haltegriffe in Bad und WC | 150–600 EUR | bis 4.180 EUR |
| Toilettensitzerhöhung, fest montiert | 200–600 EUR | bis 4.180 EUR |
| Umzug in eine barrierefreie Wohnung | Umzugskosten | bis 4.180 EUR |
Der letzte Punkt überrascht viele: Auch ein Umzug kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme gefördert werden, wenn die bisherige Wohnung nicht sinnvoll anpassbar ist.
Nicht aus diesem Topf bezahlt werden bewegliche Hilfsmittel wie Rollator, Rollstuhl oder Pflegebett. Die laufen über § 40 Abs. 1 und werden meist leihweise gestellt.
Der 4.180-EUR-Betrag richtig verstanden
Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig.
Missverständnis 1: „Das ist ein einmaliger Lebensbetrag." Falsch. Der Zuschuss gilt je Maßnahme. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich — etwa weil aus Pflegegrad 2 Pflegegrad 4 wird und nun ein Treppenlift nötig ist —, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden.
Missverständnis 2: „Bei mehreren Pflegebedürftigen gibt es trotzdem nur einmal Geld." Ebenfalls falsch. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer Wohnung, steht der Betrag jeder Person zu. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.720 EUR begrenzt — das entspricht vier mal 4.180 EUR.
Für ein Ehepaar mit jeweils anerkanntem Pflegegrad bedeutet das: Ein Badumbau kann mit bis zu 8.360 EUR bezuschusst werden.
Der kritische Punkt: erst beantragen, dann bauen
Das ist der häufigste und teuerste Fehler. Die Pflegekasse zahlt nicht rückwirkend für Maßnahmen, die bereits begonnen oder abgeschlossen sind. Wer die Dusche im Frühjahr umbaut und im Sommer den Antrag stellt, bekommt nichts — auch wenn die Maßnahme inhaltlich förderfähig gewesen wäre.
Halten Sie diese Reihenfolge unbedingt ein:
- 1.Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs einholen.
- 2.Antrag bei der Pflegekasse stellen, mit Kostenvoranschlag und kurzer Begründung, warum die Maßnahme die Pflege erleichtert.
- 3.Bewilligung abwarten. Die Bearbeitung dauert typischerweise zwei bis fünf Wochen.
- 4.Erst dann den Auftrag erteilen.
- 5.Rechnung einreichen, Erstattung erhalten.
Bei Eilbedürftigkeit — etwa Entlassung aus dem Krankenhaus steht an — sprechen Sie die Pflegekasse direkt an und bitten um eine vorläufige Zusage. Viele Kassen ermöglichen das telefonisch, lassen Sie es sich aber schriftlich bestätigen.
Die Begründung, die überzeugt
Ein Antrag wird eher bewilligt, wenn er den konkreten Pflegebezug herstellt. Schreiben Sie nicht „Das Bad ist alt", sondern:
> „Meine Mutter (Pflegegrad 3) kann die Badewanne wegen ihrer Hüftarthrose nicht mehr übersteigen. Die tägliche Körperpflege ist derzeit nur mit Hilfe von zwei Personen möglich. Mit einer bodengleichen Dusche kann sie sich mit einer Pflegeperson und Duschhocker weitgehend selbst versorgen."
Diese Formulierung trifft genau die drei gesetzlichen Kriterien: Die Pflege wird erleichtert, die selbständige Lebensführung gestärkt, die häusliche Pflege bleibt möglich.
Hilfreich als Anlage: das MD-Gutachten (es beschreibt den Hilfebedarf bereits) und ein kurzes ärztliches Attest.
Weitere Fördertöpfe kombinieren
Der Zuschuss der Pflegekasse deckt selten die vollen Kosten. Diese Quellen lassen sich ergänzen:
- KfW-Zuschuss 455-B „Barrierereduzierung" — nach der Aussetzung seit 08.04.2026 wieder beantragbar, mit 50 Mio. EUR Fördervolumen für 2026. Gefördert werden 10 % der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 EUR je Wohneinheit; wird der Standard „Altersgerechtes Haus" erreicht, sind es 12,5 % aus bis zu 50.000 EUR Investition. ⚠️ Das Kontingent war in der Vergangenheit binnen Wochen ausgeschöpft — früh beantragen und den aktuellen Stand auf kfw.de prüfen.
- KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" — zinsgünstiges Darlehen, jederzeit verfügbar und unabhängig vom Pflegegrad. Nicht mit dem Zuschuss 455-B für dieselbe Maßnahme kombinierbar.
- Landesförderprogramme — je nach Bundesland sehr unterschiedlich, Auskunft geben die Landesbauministerien und Pflegestützpunkte.
- Steuer — selbst getragene Kosten sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar; für den Handwerkeranteil greift zusätzlich der Steuerbonus für Handwerkerleistungen.
Reihenfolge beachten: KfW-Anträge müssen ebenfalls vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Als Mieter umbauen
Mieter haben denselben Anspruch, brauchen aber die Zustimmung des Vermieters. Nach § 554 BGB können Mieter die Zustimmung zu barrierefreien Umbauten verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben — der Vermieter darf allerdings den Rückbau bei Auszug verlangen und dafür eine Sicherheit fordern.
Praktischer Tipp: Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein und regeln Sie die Rückbaufrage gleich mit. Viele Vermieter verzichten auf den Rückbau, wenn die Maßnahme den Wert der Wohnung erhält — eine bodengleiche Dusche tut das in der Regel.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Zuschuss auch mit Pflegegrad 1?
Ja. Anders als bei Pflegegeld oder Sachleistungen gilt der Wohnumfeld-Zuschuss ab Pflegegrad 1 in voller Höhe von 4.180 EUR je Maßnahme.
Kann ich den Zuschuss mehrfach bekommen?
Ja. Der Betrag gilt je Maßnahme, nicht einmalig für das ganze Leben. Bei wesentlicher Änderung der Pflegesituation ist ein erneuter Zuschuss möglich.
Was passiert, wenn ich vor der Bewilligung baue?
Dann zahlt die Pflegekasse nicht. Die vorherige Antragstellung ist zwingend — eine nachträgliche Genehmigung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Wir sind ein Ehepaar mit zwei Pflegegraden. Bekommen wir doppelt?
Ja. Der Betrag steht jeder anspruchsberechtigten Person zu. Bei einem gemeinsamen Badumbau sind das bis zu 8.360 EUR, gedeckelt auf insgesamt 16.720 EUR je Maßnahme.
Zahlt die Pflegekasse auch einen Umzug?
Ja, wenn die bisherige Wohnung nicht sinnvoll angepasst werden kann. Der Umzug gilt dann selbst als wohnumfeldverbessernde Maßnahme und wird mit bis zu 4.180 EUR bezuschusst.
Rechtsgrundlage
- § 40 Abs. 4 SGB XI — Zuschuss je Maßnahme 4.180 EUR, Gesamtbetrag 16.720 EUR
- § 40 Abs. 1 SGB XI — technische Pflegehilfsmittel, leihweise Überlassung
- § 554 BGB — Anspruch des Mieters auf Zustimmung zu Barrierefreiheits-Umbauten
- § 33 EStG — außergewöhnliche Belastungen