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DiPA 2026: Digitale Pflegeanwendungen auf Kosten der Pflegekasse

Neue Leistung kaum bekannt — Apps für Pflege und Demenz auf Kassenkosten.

Stand: 9. September 2026 · gegen BMG-Quellen geprüftdipadigitale pflegeanwendungenappbfarmmodern2025

Kurzantwort

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind vom BfArM geprüfte Apps für die häusliche Pflege. Seit dem 01.01.2026 zahlt die Pflegekasse dafür bis zu 40 EUR im Monat für die App selbst und zusätzlich bis zu 30 EUR im Monat für die Unterstützung durch einen Pflegedienst (§ 40b SGB XI) — zusammen also bis zu 70 EUR, ab Pflegegrad 1. Bis Ende 2025 galt noch ein gemeinsamer Deckel von 53 EUR.

Was eine DiPA ist

Eine digitale Pflegeanwendung ist eine App oder Software, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und in das offizielle DiPA-Verzeichnis aufgenommen wurde.

Anders als eine gewöhnliche Gesundheits-App muss eine DiPA nachweisen, dass sie die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person erhält oder die Pflege durch Angehörige erleichtert. Sie ist damit eine echte Leistung der Pflegeversicherung — kein Wellness-Angebot.

Typische Einsatzfelder:

  • Kognition und Demenz: Gedächtnistraining, Orientierungshilfen, Tagesstruktur
  • Sturzprävention: angeleitete Balance- und Kraftübungen
  • Kommunikation: unterstützte Verständigung bei Sprachverlust
  • Pflegeorganisation: Koordination zwischen mehreren Pflegepersonen, Dokumentation

Die Beträge — und was sich 2026 geändert hat

Bis Ende 2025 gab es einen gemeinsamen Deckel für App und Unterstützung: 50 EUR im Monat, ab 2025 durch die Dynamisierung 53 EUR. Seit dem 01.01.2026 gelten stattdessen zwei getrennte Höchstbeträge. Geändert wurde das durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025.

LeistungRechtsgrundlageHöchstbetrag
Digitale Pflegeanwendung selbst§ 40b Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. § 40a)bis 40 EUR/Monat
Ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst§ 40b Abs. 1 Nr. 2 (i. V. m. § 39a)bis 30 EUR/Monat
Zusammen§ 40b Abs. 1bis 70 EUR/Monat

⚠️ Wichtig: Die beiden Beträge sind getrennte Töpfe, keine gemeinsame Summe. Wer keine Unterstützung durch einen Pflegedienst nutzt, bekommt für die App allein höchstens 40 EUR — die 30 EUR lassen sich nicht auf die App umbuchen, und umgekehrt genauso. Viele ältere Ratgeber nennen noch den bis 2025 geltenden gemeinsamen Deckel von 50 oder 53 EUR.

Was „ergänzende Unterstützung" bedeutet

Das ist der Teil, den kaum jemand nutzt. Nach § 39a SGB XI kann ein ambulanter Pflegedienst Sie bei der Nutzung der DiPA unterstützen — etwa beim Einrichten auf dem Tablet, beim Erklären der Funktionen oder bei der regelmäßigen Anwendung.

Gerade bei älteren Nutzern entscheidet das darüber, ob die App tatsächlich genutzt wird oder nach zwei Wochen ungeöffnet bleibt. Fragen Sie Ihren Pflegedienst aktiv danach.

Wer Anspruch hat

  • Pflegegrad 1 bis 5 — auch Pflegegrad 1, in voller Höhe.
  • Die Pflege findet zu Hause statt.
  • Die gewählte Anwendung steht im DiPA-Verzeichnis des BfArM.

Der Anspruch besteht zusätzlich zu allen anderen Leistungen und wird auf nichts angerechnet — weder auf den Entlastungsbetrag noch auf Pflegegeld oder Sachleistung.

So beantragen Sie eine DiPA

  1. 1.Anwendung auswählen aus dem DiPA-Verzeichnis auf der Website des BfArM.
  2. 2.Antrag bei der Pflegekasse stellen. Anders als bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) auf Rezept brauchen Sie keine ärztliche Verordnung — der Antrag geht direkt an die Pflegekasse.
  3. 3.Bewilligung abwarten. Die Pflegekasse prüft, ob die Anwendung zu Ihrem Bedarf passt.
  4. 4.Zugang erhalten und nutzen.
  5. 5.Optional: ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst beantragen.

Viele Anbieter übernehmen den Antragsprozess vollständig. Fragen Sie beim Hersteller nach, bevor Sie selbst Formulare ausfüllen.

Der Realitätscheck

Ehrlich gesagt: Das DiPA-Verzeichnis ist noch schmal. Der Gesetzgeber hat die Leistung 2021 geschaffen, aber der Zulassungsweg ist aufwendig, und viele Hersteller scheuen ihn.

Prüfen Sie deshalb vor der Planung, ob für Ihren Bedarf überhaupt eine passende Anwendung gelistet ist. Ist das nicht der Fall, sind der Entlastungsbetrag (131 EUR/Monat) oder Pflegekurse nach § 45 SGB XI oft die wirksamere Alternative.

Das Verzeichnis wächst allerdings, und mit den seit 2026 getrennten Höchstbeträgen ist die Leistung für Hersteller attraktiver geworden. Ein erneuter Blick lohnt sich.

Abgrenzung: DiPA ist nicht DiGA

Zwei ähnlich klingende Leistungen, die regelmäßig verwechselt werden:

DiPA (§ 40a SGB XI)DiGA (§ 33a SGB V)
TrägerPflegekasseKrankenkasse
ZweckPflege erleichtern, Selbständigkeit erhaltenKrankheit erkennen, behandeln, lindern
VoraussetzungPflegegrad 1–5Diagnose
ZugangAntrag bei der Pflegekasseärztliche Verordnung oder Antrag
Budget40 EUR/Monat App + 30 EUR/Monat Unterstützungje Anwendung, keine Monatsgrenze

Beide Leistungen schließen sich nicht aus. Wer Pflegegrad und passende Diagnose hat, kann eine DiPA und eine DiGA parallel nutzen.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die Pflegekasse für eine DiPA?

Seit dem 01.01.2026 bis zu 40 EUR im Monat für die Anwendung selbst und bis zu 30 EUR im Monat für die ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst — zusammen bis zu 70 EUR. Bis Ende 2025 galt ein gemeinsamer Deckel von 53 EUR.

Stimmt es, dass ich 70 EUR bekomme, weil 40 plus 30 gerechnet wird?

Seit 2026 ja — aber nur, wenn Sie beide Leistungen nutzen. Die 40 EUR gelten für die Anwendung, die 30 EUR ausschließlich für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst (§ 40b Abs. 1 SGB XI). Ohne Pflegedienst bleibt es bei höchstens 40 EUR.

Brauche ich ein Rezept vom Arzt?

Nein. Anders als bei digitalen Gesundheitsanwendungen der Krankenkasse beantragen Sie eine DiPA direkt bei Ihrer Pflegekasse, ohne ärztliche Verordnung.

Bekomme ich eine DiPA schon mit Pflegegrad 1?

Ja, in voller Höhe. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 und wird auf keine andere Leistung angerechnet.

Wo finde ich zugelassene DiPA?

Im offiziellen DiPA-Verzeichnis des BfArM. Nur dort gelistete Anwendungen werden von der Pflegekasse bezahlt. Das Verzeichnis ist derzeit noch überschaubar.

Rechtsgrundlage

  • § 40a SGB XI — digitale Pflegeanwendungen, Anspruch und Voraussetzungen
  • § 39a SGB XI — ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen
  • § 40b SGB XI — Leistungsanspruch, Höchstbeträge 40 EUR (App) und 30 EUR (Unterstützung) seit 01.01.2026
  • § 33a SGB V — digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zur Abgrenzung

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