Wie funktionieren die Fristen?

Jede Pflegeleistung hat eigene Verfallsregeln. Hier auf einen Blick.

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Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)

⚠️ Achtung: Frist 30. Juni

Betrag: 131 €/Monat  ·  Verfallsdatum: 30. Juni des Folgejahres

Nicht genutzte Beträge können ins Folgejahr übertragen werden — aber nur bis 30. Juni. Danach verfallen sie unwiderruflich. Beispiel: Der Entlastungsbetrag für 2025 verfällt am 30. Juni 2026.

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Gemeinsames Entlastungsbudget (§ 42a SGB XI)

⛔ Kein Übertrag ins Folgejahr

Betrag: 3.539 €/Jahr  ·  Verfallsdatum: 31. Dezember

Das Gemeinsame Entlastungsbudget (ab 01.07.2025) verfällt am Jahresende. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich. Frühzeitig planen!

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Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI)

📅 Monatlich nutzen

Betrag: 42 €/Monat  ·  Verfallsdatum: Monatlich – kein Übertrag

Das monatliche Budget von 42 € gilt nur für den laufenden Monat. Nicht genutzte Beträge verfallen und können nicht auf den nächsten Monat übertragen werden. Am besten jeden Monat eine Box bestellen.

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Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

✅ Kein Verfall

Betrag: bis 4.180 € je Maßnahme  ·  Verfallsdatum: Kein Verfall

Dieser Zuschuss verfällt nicht. Wichtig: Der Antrag muss VOR dem Umbau gestellt werden — rückwirkende Erstattung ist ausgeschlossen.

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Pflegegeld & Sachleistungen (§ 36–38 SGB XI)

📅 Monatlich

Betrag: je nach Pflegegrad  ·  Verfallsdatum: 31. Dezember

Pflegegeld und Sachleistungen sind monatliche Leistungen. Werden sie nicht abgerufen, verfallen sie am Monatsende. Es gibt keine Ansparmöglichkeit.

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