Jede Pflegeleistung hat eigene Verfallsregeln. Hier auf einen Blick.
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
⚠️ Achtung: Frist 30. JuniBetrag: 131 €/Monat · Verfallsdatum: 30. Juni des Folgejahres
Nicht genutzte Beträge können ins Folgejahr übertragen werden — aber nur bis 30. Juni. Danach verfallen sie unwiderruflich. Beispiel: Der Entlastungsbetrag für 2025 verfällt am 30. Juni 2026.
Gemeinsames Entlastungsbudget (§ 42a SGB XI)
⛔ Kein Übertrag ins FolgejahrBetrag: 3.539 €/Jahr · Verfallsdatum: 31. Dezember
Das Gemeinsame Entlastungsbudget (ab 01.07.2025) verfällt am Jahresende. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich. Frühzeitig planen!
Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI)
📅 Monatlich nutzenBetrag: 42 €/Monat · Verfallsdatum: Monatlich – kein Übertrag
Das monatliche Budget von 42 € gilt nur für den laufenden Monat. Nicht genutzte Beträge verfallen und können nicht auf den nächsten Monat übertragen werden. Am besten jeden Monat eine Box bestellen.
Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
✅ Kein VerfallBetrag: bis 4.180 € je Maßnahme · Verfallsdatum: Kein Verfall
Dieser Zuschuss verfällt nicht. Wichtig: Der Antrag muss VOR dem Umbau gestellt werden — rückwirkende Erstattung ist ausgeschlossen.
Pflegegeld & Sachleistungen (§ 36–38 SGB XI)
📅 MonatlichBetrag: je nach Pflegegrad · Verfallsdatum: 31. Dezember
Pflegegeld und Sachleistungen sind monatliche Leistungen. Werden sie nicht abgerufen, verfallen sie am Monatsende. Es gibt keine Ansparmöglichkeit.
Nie wieder eine Frist verpassen
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