Kurzantwort
Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss zum Hausnotruf von 27 EUR netto im Monat — seit April 2026, zuvor 25,50 EUR. Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Dazu kommt eine einmalige Installationspauschale. Voraussetzung: Die Person lebt weitgehend allein und kann im Notfall nicht selbst Hilfe holen.
Was ein Hausnotruf leistet
Ein Hausnotrufsystem besteht aus zwei Teilen: einer Basisstation mit Freisprecheinrichtung und einem Funksender als Armband oder Halskette.
Im Notfall drücken Sie den Knopf. Die Zentrale meldet sich über die Basisstation, spricht mit Ihnen und entscheidet, was nötig ist — Angehörige verständigen, Bereitschaftsdienst schicken oder den Rettungsdienst alarmieren. Die Zentrale ist rund um die Uhr besetzt.
Damit Helfer in die Wohnung kommen, wird meist ein Schlüssel hinterlegt — beim Anbieter, bei Nachbarn oder in einem Schlüsseltresor an der Tür.
Wer den Zuschuss bekommt
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- 1.Pflegegrad 1 bis 5 ist anerkannt.
- 2.Die Person lebt allein oder mit jemandem zusammen, der im Notfall selbst keine Hilfe rufen kann — etwa mit einem ebenfalls pflegebedürftigen Partner.
- 3.Aufgrund des Gesundheitszustands kann jederzeit eine Notsituation eintreten.
Punkt 2 wird oft zu eng ausgelegt. „Allein leben" heißt nicht, dass niemand sonst in der Wohnung wohnt. Entscheidend ist, ob über weite Teile des Tages niemand erreichbar ist — etwa wenn der Partner berufstätig oder selbst gebrechlich ist.
Die Beträge
| Position | Betrag |
|---|---|
| Monatlicher Zuschuss (seit April 2026) | 27,00 EUR netto |
| davor | 25,50 EUR |
| Einmalige Installationspauschale | rund 10,50 EUR |
Warum manche Bescheide 32,13 EUR nennen: Das ist derselbe Zuschuss brutto, also inklusive Mehrwertsteuer. Der Nettobetrag von 27 EUR ist die Rechengröße.
Der Hausnotruf zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs. 1 SGB XI. Er wird nicht aus dem 42-EUR-Budget für Verbrauchshilfsmittel bezahlt — beide Leistungen laufen nebeneinander.
Was der Zuschuss nicht abdeckt
Die 27 EUR decken das Basispaket: Gerät, Anschluss und Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft der Zentrale.
Extra kosten in der Regel:
- Schlüsselhinterlegung beim Anbieter
- Bereitschaftsdienst, der im Notfall selbst vorbeikommt (statt nur Angehörige zu rufen)
- GPS-Ortung für unterwegs, also Notruf außerhalb der Wohnung
- Sturzsensor, der automatisch auslöst
- Rauchmelder-Anbindung an die Notrufzentrale
Diese Zusatzleistungen zahlen Sie selbst. Je nach Paket kommen 10 bis 30 EUR im Monat obendrauf.
Prüfen Sie ehrlich, was Sie brauchen. Der Bereitschaftsdienst ist sinnvoll, wenn keine Angehörigen in der Nähe wohnen. Die GPS-Funktion lohnt nur, wenn die Person noch regelmäßig allein unterwegs ist.
Ohne Pflegegrad
Auch ohne Pflegegrad können Sie einen Hausnotruf nutzen — dann allerdings vollständig auf eigene Kosten. Marktüblich sind 20 bis 35 EUR im Monat plus einmalige Anschlussgebühr.
Zwei Alternativen, die oft übersehen werden:
- Sozialamt: Bei geringem Einkommen kann der Hausnotruf über die Hilfe zur Pflege nach SGB XII übernommen werden, auch ohne Pflegegrad.
- Pflegegrad beantragen: Wenn ein Hausnotruf nötig erscheint, liegt oft ohnehin ein Hilfebedarf vor, der für Pflegegrad 1 reicht.
So beantragen Sie den Zuschuss
Der einfachste Weg führt über den Anbieter:
- 1.Anbieter auswählen, der einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse hat. Fragen Sie ausdrücklich danach.
- 2.Der Anbieter stellt den Antrag bei der Pflegekasse und legt die ärztliche oder pflegerische Begründung bei.
- 3.Genehmigung abwarten — meist wenige Tage bis zwei Wochen.
- 4.Installation, oft am selben Tag.
- 5.Der Anbieter rechnet die 27 EUR direkt mit der Pflegekasse ab; Sie zahlen nur Zusatzleistungen.
Sie können auch selbst formlos beantragen: „Ich beantrage die Versorgung mit einem Hausnotrufsystem nach § 40 Abs. 1 SGB XI."
Wenn die Pflegekasse ablehnt
Ablehnungen begründen die Kassen fast immer mit demselben Argument: Die Person lebe nicht allein, also bestehe kein Bedarf.
Das greift zu kurz. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, ob in der überwiegenden Zeit des Tages niemand erreichbar ist, der im Notfall helfen kann. Argumentieren Sie deshalb konkret:
- Der Partner ist berufstätig und tagsüber außer Haus.
- Der Partner ist selbst pflegebedürftig und kann körperlich nicht helfen.
- Die Person ist nachts allein, weil getrennte Schlafzimmer bestehen und der Partner schwerhörig ist.
- Es gab bereits Stürze oder Kreislaufzusammenbrüche — nennen Sie Daten.
Legen Sie ein kurzes ärztliches Attest bei, das die Sturzgefahr oder die Grunderkrankung benennt. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG); ein formloses Schreiben genügt, die Begründung dürfen Sie nachreichen.
Anbieter vergleichen — worauf es ankommt
- Vertrag mit Ihrer Pflegekasse — ohne ihn gibt es keinen Zuschuss.
- Reaktionszeit der Zentrale und ob deutschsprachig rund um die Uhr besetzt.
- Kündigungsfrist — monatlich kündbar ist besser als Jahresvertrag.
- Kosten der Schlüsselhinterlegung, oft ein versteckter Posten.
- Technik: Funktioniert das Gerät bei Stromausfall? Reicht die Funkreichweite bis in Bad und Keller?
- Wasserfestigkeit des Senders — Stürze passieren häufig im Bad.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse genau?
Seit April 2026 sind es 27 EUR netto im Monat, zuvor 25,50 EUR. Dazu kommt eine einmalige Installationspauschale von rund 10,50 EUR.
Bekomme ich den Hausnotruf schon bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Zuschuss gilt ab Pflegegrad 1 und ist für alle Pflegegrade gleich hoch — er steigt nicht mit dem Pflegegrad.
Wird der Hausnotruf vom 42-Euro-Hilfsmittelbudget abgezogen?
Nein. Der Hausnotruf ist ein technisches Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI. Die 42 EUR monatlich gelten für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel nach § 40 Abs. 2 und bleiben davon unberührt.
Was kostet mich der Hausnotruf am Ende selbst?
Das Basispaket ist mit den 27 EUR meist vollständig gedeckt. Zusatzleistungen wie Schlüsselhinterlegung, Bereitschaftsdienst oder GPS kosten je nach Anbieter 10 bis 30 EUR monatlich extra.
Bekomme ich einen Hausnotruf ohne Pflegegrad?
Ja, aber ohne Zuschuss der Pflegekasse. Bei geringem Einkommen kann das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege nach SGB XII einspringen.
Rechtsgrundlage
- § 40 Abs. 1 SGB XI — technische Pflegehilfsmittel, dazu zählt der Hausnotruf
- § 40 Abs. 2 SGB XI — zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (42 EUR, getrennt)
- SGB XII, Kapitel 7 — Hilfe zur Pflege, wenn kein Pflegegrad vorliegt