Was ist die Leistung nach § 92c SGB XI?
Seit dem 01.01.2026 gibt es eine neue Leistung: Pflegebedürftige, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag zur pflegerischen Versorgung leben, erhalten einen pauschalen Zuschuss von 450 EUR pro Monat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.
Wer hat Anspruch?
Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1–5), die in einer solchen Wohnform leben. Voraussetzung: zwischen einem ambulanten Pflegedienst und der Wohnform existiert ein Vertrag zur pflegerischen Versorgung nach § 92c.
Unterschied zur Pflege-WG (§ 38a)
- § 38a (Pflege-WG): mind. 3 Pflegebedürftige in gemeinsamer Wohnung mit Präsenzkraft → 224 EUR/Monat
- § 92c (NEU 2026): Wohnform mit Vertrag zur pflegerischen Versorgung durch ambulanten Pflegedienst → 450 EUR/Monat
Die Konstellationen sind unterschiedlich, beide rechtlich eigenständig. Welche Variante zutrifft, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Wohnform ab.
Welche Leistungen zusätzlich?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2–5 haben weiterhin Anspruch auf:
- Pflegesachleistungen (§ 36)
- Pflegegeld (§ 37, anteilig in Kombileistung)
- Entlastungsbetrag 131 EUR/Monat
- Gemeinsamer Jahresbetrag VP+KZP (3.539 EUR)
- Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung, DiPA, etc.
Plus eben den § 92c-Pauschbetrag von 450 EUR/Monat.
Wie beantragen?
Der Vertrag nach § 92c wird zwischen Wohnform-Betreiber und ambulantem Pflegedienst geschlossen. Der pauschale Zuschuss wird über den Pflegedienst bei der Pflegekasse abgerechnet. Frage bei deinem Pflegedienst nach, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hintergrund
Die Leistung wurde geschaffen, um neue Wohn- und Versorgungsformen zwischen häuslicher Pflege und Pflegeheim zu fördern und zu finanzieren.