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Kurzzeitpflege: bis 3.539 EUR über das gemeinsame Entlastungsbudget

Nach dem Krankenhaus, bei Überlastung — ab 01.07.2025 Teil des gemeinsamen Entlastungsbudgets (§ 42a SGB XI).

kurzzeitpflegestationärpflegeheim1774 euroSGB XI

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ermöglicht eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim — wenn häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist, z.B.:

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Bei Überlastung der Pflegeperson
  • Während des Urlaubs der Pflegeperson

Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.774 EUR pro Kalenderjahr, für maximal 8 Wochen.

Wer hat Anspruch?

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

Ab 01.07.2025: Gemeinsames Entlastungsbudget

Ab dem 01. Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Budget von 3.539 EUR (§ 42a SGB XI) zusammengefasst. Das Budget kann frei für beide Leistungsarten genutzt werden.

Was wird NICHT bezahlt?

Die Pflegekasse zahlt nur den pflegebedingten Aufwand — nicht Unterkunft und Verpflegung. Diese Kosten trägst du selbst (ca. 25–50 EUR/Tag je nach Einrichtung).

Beantragung

  1. Pflegeheim mit Kurzzeitpflegeplatz finden
  2. Bei Pflegekasse beantragen (meist formlos per Telefon)
  3. Einzugsformular und Kostenvoranschlag einreichen

Tipp: Gute Kurzzeitpflegeplätze sind oft belegt. Frühzeitig anfragen und mehrere Alternativen vorhalten!

Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

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PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.