Kurzantwort
Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege hat Anspruch auf 131 EUR im Monat (§ 45b SGB XI) — das sind 1.572 EUR im Jahr. Das Geld wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. Nicht verbrauchte Beträge sind in das folgende Kalenderhalbjahr übertragbar: Was aus 2026 übrig bleibt, verfällt am 30. Juni 2027.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag?
Anspruch hat jeder Pflegegrad — auch Pflegegrad 1. Das ist ungewöhnlich, denn bei den meisten anderen Leistungen geht Pflegegrad 1 leer aus. Beim Entlastungsbetrag nicht.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 vor.
- Die Person wird zu Hause gepflegt (häusliche Pflege, nicht vollstationär im Heim).
Es spielt keine Rolle, ob Sie Pflegegeld oder Sachleistungen beziehen. Der Entlastungsbetrag kommt immer obendrauf und wird auf keine andere Leistung angerechnet.
Wofür darf das Geld verwendet werden?
§ 45b Abs. 1 nennt vier Verwendungszwecke abschließend:
| Verwendung | Beispiel |
|---|---|
| Tages- oder Nachtpflege | Eigenanteil in der Tagespflege-Einrichtung |
| Kurzzeitpflege | Eigenanteil bei stationärer Kurzzeitpflege |
| Ambulante Pflegedienste | Hilfe im Haushalt, Begleitung, Betreuung |
| Angebote zur Unterstützung im Alltag | Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfe |
Die wichtigste Einschränkung, die kaum jemand kennt
Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen der Selbstversorgung eingesetzt werden — also nicht für körperbezogene Pflege wie Waschen, Anziehen oder Toilettengang. Dafür sind Pflegegeld und Sachleistungen da.
Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht. Wer Pflegegrad 1 hat, darf die 131 EUR auch für körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Dienst verwenden. Das macht den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 besonders wertvoll — er ist dort praktisch die einzige Geldleistung.
Was zählt als „Angebot zur Unterstützung im Alltag"?
Das ist der breiteste und am häufigsten genutzte Posten. Wichtig: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Eine Nachbarin, die gegen Bargeld putzt, zählt nicht.
Typischerweise anerkannt sind:
- Haushaltshilfen über zugelassene Dienstleister (Putzen, Einkaufen, Wäsche)
- Alltagsbegleiter für Spaziergänge, Arztbesuche, Vorlesen
- Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
- Ehrenamtliche Helferkreise mit Anerkennung
- Fahrdienste zu Terminen
Die Anerkennung ist Ländersache. Die Listen führen die Pflegekassen und die Sozialministerien der Länder — fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pflegekasse nach der aktuellen Liste für Ihr Bundesland.
So funktioniert die Abrechnung
Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung, keine Auszahlung:
- 1.Sie beauftragen einen anerkannten Anbieter.
- 2.Der Anbieter stellt eine Rechnung aus.
- 3.Sie reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein.
- 4.Die Pflegekasse erstattet bis zu 131 EUR pro Monat.
Viele Anbieter rechnen inzwischen direkt mit der Pflegekasse ab — dann müssen Sie gar nicht in Vorleistung gehen. Fragen Sie danach, bevor Sie beauftragen.
Wichtig: Bewahren Sie die Rechnungen auf. Ohne Beleg gibt es keine Erstattung, auch nicht rückwirkend.
Übertragung und Verfall — die Frist, die Geld kostet
Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht am 31. Dezember. § 45b Abs. 1 erlaubt die Übertragung in das folgende Kalenderhalbjahr:
| Anspruch aus | nutzbar bis |
|---|---|
| Kalenderjahr 2025 | 30. Juni 2026 |
| Kalenderjahr 2026 | 30. Juni 2027 |
| Kalenderjahr 2027 | 30. Juni 2028 |
Das heißt: Im ersten Halbjahr können Sie theoretisch bis zu 2.358 EUR einsetzen — 1.572 EUR aus dem Vorjahr plus sechs Monatsbeträge des laufenden Jahres. Wer das Vorjahresguthaben bis zum 30. Juni nicht abruft, verliert es endgültig.
Rechenbeispiel
Frau K. hat Pflegegrad 2 und nutzt seit Januar 2026 eine Haushaltshilfe für 100 EUR im Monat.
- Anspruch 2026: 12 × 131 EUR = 1.572 EUR
- Verbraucht 2026: 12 × 100 EUR = 1.200 EUR
- Rest zum 31.12.2026: 372 EUR
- Dieser Rest ist bis 30.06.2027 zusätzlich abrufbar.
Nutzt sie ihn im Januar 2027 für eine Betreuungsgruppe, stehen ihr in diesem Monat 131 EUR (laufend) + 372 EUR (Rest) = 503 EUR zur Verfügung.
Warum so viele den Betrag verschenken
Der Entlastungsbetrag gehört zu den am wenigsten abgerufenen Leistungen der Pflegeversicherung. Die häufigsten Gründe:
- „Ich dachte, das wird ausgezahlt." Wird es nicht — ohne Rechnung passiert nichts.
- „Ich finde keinen anerkannten Anbieter." Die Pflegekasse muss Ihnen die Landesliste nennen; § 7a gibt Ihnen zusätzlich Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung.
- „Ich brauche keine Hilfe." Der Betrag darf auch für Entlastung der pflegenden Angehörigen eingesetzt werden — genau dafür ist er gedacht.
- „Ich habe die Frist verpasst." Der 30. Juni ist hart. Setzen Sie sich im Mai eine Erinnerung.
Häufige Fragen
Kann ich mir den Entlastungsbetrag bar auszahlen lassen?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird ausschließlich gegen Rechnung erstattet. Eine Barauszahlung sieht § 45b nicht vor — anders als beim Pflegegeld nach § 37.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Pflegegrad 1 hat vollen Anspruch auf die 131 EUR monatlich. Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie das Geld sogar für körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Dienst einsetzen — eine Freiheit, die Pflegegrad 2 bis 5 nicht haben.
Wann genau verfällt nicht genutztes Geld?
Ein Restbetrag aus dem Kalenderjahr 2026 ist bis zum 30. Juni 2027 übertragbar und verfällt danach. Das Guthaben wandert also immer nur in das folgende Kalenderhalbjahr, nicht ins ganze Folgejahr.
Wird der Entlastungsbetrag auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet?
Nein. Er ist ein eigenständiges Budget und mindert weder Pflegegeld nach § 37 noch Pflegesachleistungen nach § 36.
Darf ich damit die Tagespflege bezahlen?
Ja, das ist ausdrücklich vorgesehen. Besonders sinnvoll ist es für den Eigenanteil, den die Tagespflege für Unterkunft, Verpflegung und Fahrdienst berechnet — diesen Teil übernimmt das Tagespflege-Budget nach § 41 nämlich nicht.
Rechtsgrundlage
- § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag, Höhe und Verwendung
- § 45a SGB XI — Angebote zur Unterstützung im Alltag, Anerkennung nach Landesrecht
- § 7a SGB XI — Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung