§ 43a: Pflege in Behinderten-Einrichtungen

Pauschale 15 % der Vergütung, max. 278 EUR/Monat — für Pflegebedürftige in vollstationären Behinderten-Einrichtungen.

43abehinderungvollstationaereingliederungshilfe

Wer fällt unter § 43a?

Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen leben (i.S.d. SGB IX). Diese Einrichtungen sind nicht klassische Pflegeheime — sie kombinieren Eingliederungshilfe und Pflege.

Die Pauschale

Die Pflegekasse übernimmt 15 % der nach SGB IX vereinbarten Vergütung, jedoch maximal 278 EUR pro Monat (Stand 2026). Der genaue Betrag hängt von der Vergütungsvereinbarung der Einrichtung mit dem Träger der Eingliederungshilfe ab.

Welche anderen Leistungen?

Bei Pflege nach § 43a entfallen die meisten anderen Leistungen — analog zur regulären vollstationären Pflege (§ 43). Die Eingliederungshilfe übernimmt den Großteil der Versorgung.

Wie identifizieren?

Wenn die Person in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen lebt und dort Eingliederungshilfe nach SGB IX erhält, ist § 43a die richtige Anspruchsgrundlage — nicht die normale vollstationäre Pflege § 43.

Tipp

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