Kurzantwort
Die Pflegekasse zahlt bei vollstationärer Pflege einen festen Betrag je Pflegegrad (§ 43 SGB XI) — 805 bis 2.096 EUR im Monat. Alles darüber ist Eigenanteil. Der lag laut vdek zum 01.07.2026 im bundesweiten Schnitt bei 3.364 EUR monatlich im ersten Heimjahr. Er sinkt mit der Aufenthaltsdauer, weil der Leistungszuschlag nach § 43c steigt.
Was die Pflegekasse zahlt
| Pflegegrad | Leistung der Pflegekasse |
|---|---|
| PG 1 | 131 EUR (Zuschuss nach § 43 Abs. 3) |
| PG 2 | 805 EUR |
| PG 3 | 1.319 EUR |
| PG 4 | 1.855 EUR |
| PG 5 | 2.096 EUR |
Wichtig zu Pflegegrad 1: Anders als oft behauptet besteht auch hier ein Anspruch — allerdings nur als pauschaler Zuschuss von 131 EUR monatlich, nicht als volle Leistung nach § 43 Abs. 2.
Diese Beträge sind Festbeträge, keine Prozentsätze. Sie steigen nicht mit, wenn das Heim teurer wird — jede Preiserhöhung trifft vollständig den Eigenanteil.
Woraus sich der Eigenanteil zusammensetzt
Der monatliche Heimplatz besteht aus vier Posten. Nur der erste wird von der Pflegekasse bezuschusst:
| Posten | Wer zahlt | Größenordnung |
|---|---|---|
| Pflegebedingte Aufwendungen | Pflegekasse bis zum Festbetrag, Rest = EEE | variiert stark |
| Ausbildungskosten | im EEE enthalten | ca. 128 EUR |
| Unterkunft und Verpflegung | vollständig selbst | 800–1.400 EUR |
| Investitionskosten | vollständig selbst | 300–700 EUR |
EEE steht für *einrichtungseinheitlicher Eigenanteil*: Er ist innerhalb eines Heims für alle Bewohner gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad. Wer von Pflegegrad 3 auf 4 hochgestuft wird, zahlt also nicht mehr — die Pflegekasse übernimmt nur einen größeren Teil.
Der Leistungszuschlag: Warum es mit den Jahren günstiger wird
Seit 2022 zahlt die Pflegekasse zusätzlich einen Leistungszuschlag auf den EEE (§ 43c SGB XI), der mit der Aufenthaltsdauer steigt:
| Dauer des Heimaufenthalts | Zuschlag auf den EEE |
|---|---|
| bis 12 Monate | 15 % |
| mehr als 12 Monate | 30 % |
| mehr als 24 Monate | 50 % |
| mehr als 36 Monate | 75 % |
Der Zuschlag bezieht sich nur auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Deshalb sinkt der Gesamtbetrag spürbar, aber nicht dramatisch.
Die Uhr läuft ab dem ersten Tag des Heimaufenthalts und wird bei einem Heimwechsel weitergezählt — die Monate im vorherigen Heim gehen nicht verloren. Achten Sie darauf, dass das neue Heim die Vorzeiten korrekt übernimmt; hier passieren Fehler.
Was ein Heimplatz wirklich kostet
Nach der vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026 zahlen Pflegebedürftige im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 EUR im Monat aus eigener Tasche — 256 EUR mehr als im Vorjahr.
Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind erheblich; in Nordrhein-Westfalen liegt der Durchschnitt deutlich höher als im Bundesschnitt. Fragen Sie deshalb immer nach den konkreten Sätzen des jeweiligen Heims — der Bundesdurchschnitt hilft nur zur groben Orientierung.
Jedes Heim muss Ihnen die vier Posten schriftlich und getrennt ausweisen. Lassen Sie sich das vor Vertragsunterzeichnung geben.
Wenn Rente und Vermögen nicht reichen
Eine durchschnittliche Altersrente deckt den Eigenanteil nicht. Dann greift die Reihenfolge:
- 1.Eigenes Einkommen der pflegebedürftigen Person (Rente, Zusatzrenten, Miet- und Kapitaleinkünfte).
- 2.Eigenes Vermögen, bis auf das Schonvermögen von 10.000 EUR pro Person.
- 3.Hilfe zur Pflege vom Sozialamt (SGB XII).
- 4.Erst danach: Elternunterhalt der Kinder — und nur unter engen Voraussetzungen.
Die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) werden Kinder erst herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 EUR liegt.
Was das konkret bedeutet:
- Die Grenze gilt individuell — das Einkommen des Ehepartners bleibt außen vor.
- Vermögen ist geschützt: Das eigene Wohneigentum wird nicht herangezogen.
- Das Sozialamt darf die Einkommensverhältnisse der Kinder nur prüfen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten bestehen.
Die weit verbreitete Angst „Ich muss das Haus verkaufen, wenn Mutter ins Heim kommt" ist damit für die allermeisten Familien gegenstandslos.
⚠️ Hinweis: Diese Grenze steht politisch zur Diskussion. Prüfen Sie bei konkreter Betroffenheit den aktuellen Stand.
Pflegewohngeld: der übersehene Landeszuschuss
In einigen Bundesländern — darunter Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein — gibt es Pflegewohngeld. Es übernimmt die Investitionskosten des Heims, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Das sind schnell 300 bis 700 EUR im Monat, und es ist kein Sozialhilfeanspruch — Elternunterhalt spielt hier keine Rolle. Der Antrag läuft über den örtlichen Sozialhilfeträger und wird häufig schlicht vergessen.
So senken Sie den Eigenanteil
- Pflegewohngeld beantragen, sofern Ihr Bundesland es kennt.
- Hilfe zur Pflege frühzeitig prüfen — auch bei knapper Rente lohnt der Antrag.
- Heimvergleich: Die EEE-Sätze unterscheiden sich zwischen Einrichtungen erheblich, oft um mehrere hundert Euro.
- Steuer: Der selbst getragene Anteil ist als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar. Wird der Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis gegenzurechnen.
- Leistungszuschlag kontrollieren: Prüfen Sie jährlich, ob das Heim die richtige Stufe ansetzt.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei Pflegegrad 1 etwas für das Pflegeheim?
Ja, einen Zuschuss von 131 EUR monatlich nach § 43 Abs. 3 SGB XI. Die volle Leistung nach § 43 Abs. 2 gibt es allerdings erst ab Pflegegrad 2.
Steigt mein Eigenanteil, wenn ich einen höheren Pflegegrad bekomme?
Nein. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist für alle Bewohner eines Heims gleich hoch. Bei höherem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse lediglich einen größeren Teil der pflegebedingten Kosten.
Müssen meine Kinder für das Pflegeheim zahlen?
Nur wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 EUR liegt. Das Einkommen des Schwiegerkinds zählt nicht, das Vermögen der Kinder ebenfalls nicht.
Wird der Leistungszuschlag beim Heimwechsel zurückgesetzt?
Nein. Die bisherige Aufenthaltsdauer wird weitergezählt. Achten Sie darauf, dass das neue Heim die Vorzeiten übernimmt, und legen Sie die Abrechnungen des alten Heims vor.
Was ist Pflegewohngeld und wer bekommt es?
Ein Landeszuschuss zu den Investitionskosten, den es nur in einigen Bundesländern gibt. Er ist einkommens- und vermögensabhängig, aber keine Sozialhilfe — Elternunterhalt spielt keine Rolle. Antrag beim örtlichen Sozialhilfeträger.
Rechtsgrundlage
- § 43 SGB XI — vollstationäre Pflege, Leistungsbeträge, Zuschuss bei Pflegegrad 1
- § 43c SGB XI — Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer
- SGB XII, Kapitel 7 — Hilfe zur Pflege
- § 94 Abs. 1a SGB XII — 100.000-Euro-Grenze beim Unterhaltsrückgriff
- § 33 EStG — außergewöhnliche Belastungen