Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem Budget zusammengeführt.
Ab dem 01. Juli 2025 tritt § 42a SGB XI in Kraft: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 EUR zusammengefasst.
Vorher (bis 30.06.2025):
| Leistung | Betrag/Jahr |
|---------|------------|
| Verhinderungspflege (§ 39) | 1.612 EUR |
| Kurzzeitpflege (§ 42) | 1.774 EUR |
| Gesamt (mit Übertragung) | max. 3.386 EUR |
Ab 01.07.2025 (§ 42a):
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 in häuslicher Pflege.
Das Budget kann flexibel eingesetzt werden:
Das Budget verfällt am 31. Dezember des Jahres. Eine Übertragung ist nicht möglich.
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Verhinderungspflege: bis 3.539 EUR über das gemeinsame Entlastungsbudget
Urlaub, Krankheit, Auszeit — ab 01.07.2025 Teil des gemeinsamen Entlastungsbudgets (§ 42a SGB XI).
Kurzzeitpflege: bis 3.539 EUR über das gemeinsame Entlastungsbudget
Nach dem Krankenhaus, bei Überlastung — ab 01.07.2025 Teil des gemeinsamen Entlastungsbudgets (§ 42a SGB XI).
PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.