Kurzantwort
Seit dem 01.07.2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 EUR für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI) — ab Pflegegrad 2, frei zwischen beiden Leistungen aufteilbar. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen. Nicht genutztes Geld wird nicht ins Folgejahr übertragen.
Was sich zum 01.07.2025 geändert hat
Bis Mitte 2025 gab es zwei getrennte Töpfe mit eigenen Höchstbeträgen und komplizierten Übertragungsregeln. Seit dem 1. Juli 2025 fasst § 42a SGB XI beides zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammen.
| bis 30.06.2025 | seit 01.07.2025 | |
|---|---|---|
| Verhinderungspflege (§ 39) | 1.612 EUR/Jahr | gemeinsamer Topf |
| Kurzzeitpflege (§ 42) | 1.774 EUR/Jahr | gemeinsamer Topf |
| Gesamt | max. 3.386 EUR (mit Übertragung) | 3.539 EUR frei aufteilbar |
| Vorpflegezeit | 6 Monate für VHP | entfallen |
Der wichtigste Gewinn ist nicht der etwas höhere Betrag, sondern die Flexibilität: Sie müssen sich nicht mehr vorab festlegen. Wer die ganzen 3.539 EUR für Verhinderungspflege ausgeben will, darf das. Wer alles in Kurzzeitpflege steckt, ebenso.
Wer hat Anspruch?
- Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege.
- Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag. Für Pflegegrad 1 bleibt der Entlastungsbetrag nach § 45b (131 EUR/Monat).
- Die frühere Voraussetzung, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate vorher gepflegt haben musste, ist weggefallen. Der Anspruch besteht sofort ab Feststellung des Pflegegrads.
Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege — was ist der Unterschied?
Beide zahlen aus demselben Topf, richten sich aber an unterschiedliche Situationen:
| Verhinderungspflege (§ 39) | Kurzzeitpflege (§ 42) | |
|---|---|---|
| Wann | Die Pflegeperson fällt aus (Urlaub, Krankheit, Termin) | Die häusliche Pflege reicht vorübergehend nicht |
| Wo | zu Hause oder ambulant | vollstationär in einer Einrichtung |
| Dauer | bis zu 8 Wochen im Jahr | bis zu 8 Wochen im Jahr |
| Auch stundenweise? | ja | nein |
| Pflegegrad 1? | nein | nein |
Kurzzeitpflege setzt einen konkreten Anlass voraus: die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung oder eine sonstige Krisensituation, in der die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist.
Verhinderungspflege ist flexibler und auch stundenweise abrufbar — etwa wenn die pflegende Tochter einen ganzen Tag außer Haus ist.
Die Deckelung bei Pflege durch nahe Angehörige
Hier liegt die häufigste böse Überraschung. Springt bei der Verhinderungspflege ein naher Angehöriger ein, ist der Betrag begrenzt.
Als nah gelten nach § 39 SGB XI Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben. Das umfasst Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkel.
In diesem Fall gilt als Höchstbetrag das Pflegegeld für bis zu zwei Monate:
| Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld | Höchstbetrag bei nahen Angehörigen |
|---|---|---|
| PG 2 | 347 EUR | 694 EUR |
| PG 3 | 599 EUR | 1.198 EUR |
| PG 4 | 800 EUR | 1.600 EUR |
| PG 5 | 990 EUR | 1.980 EUR |
Aber: Zusätzlich können notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson auf Nachweis erstattet werden — insbesondere Verdienstausfall und Fahrtkosten. Zusammen mit der Deckelung bleibt die Obergrenze der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 EUR.
Übernimmt dagegen ein Pflegedienst, eine Nachbarin oder eine Betreuungskraft ohne Verwandtschaft, stehen die vollen 3.539 EUR zur Verfügung.
Was mit dem Pflegegeld passiert
Während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege läuft das hälftige Pflegegeld weiter — seit 01.07.2025 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Bei Pflegegrad 3 heißt das: 599 EUR ÷ 2 = 299,50 EUR monatlich laufen zusätzlich weiter, während die Ersatzpflege aus dem Jahresbetrag bezahlt wird.
Neue Antragsfrist ab 2026
Zum 01.01.2026 wurde klargestellt: Die Erstattung der Kosten setzt voraus, dass der Antrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Durchführung folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
Ein Beispiel: Verhinderungspflege im Februar 2026 → Antrag spätestens bis 31.12.2027.
Wer Belege jahrelang liegen lässt, verliert den Anspruch. Reichen Sie besser zeitnah ein.
Verfällt nicht genutztes Geld?
Ja. Anders als beim Entlastungsbetrag nach § 45b gibt es keine Übertragung in das Folgejahr. Was am 31. Dezember nicht abgerufen ist, ist weg.
Planen Sie deshalb im Herbst: Wenn absehbar ist, dass Budget übrig bleibt, lässt sich oft noch eine stundenweise Verhinderungspflege sinnvoll einsetzen.
Häufige Fragen
Kann ich die 3.539 EUR komplett für Verhinderungspflege ausgeben?
Ja. Seit dem 01.07.2025 ist der Betrag frei zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilbar. Eine feste Quote gibt es nicht mehr.
Muss ich sechs Monate gepflegt haben, bevor ich Verhinderungspflege bekomme?
Nein, diese Vorpflegezeit ist zum 01.07.2025 entfallen. Der Anspruch besteht ab Feststellung von Pflegegrad 2.
Habe ich mit Pflegegrad 1 Anspruch auf das Entlastungsbudget?
Nein. Der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a gilt erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 bleibt Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 EUR monatlich nach § 45b.
Wird nicht genutztes Budget ins nächste Jahr übertragen?
Nein. Der Gemeinsame Jahresbetrag verfällt zum Jahresende. Nur der Entlastungsbetrag nach § 45b ist ins folgende Kalenderhalbjahr übertragbar.
Bekomme ich während der Verhinderungspflege weiter Pflegegeld?
Ja, in halber Höhe und für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Bei Pflegegrad 4 sind das 400 EUR monatlich zusätzlich zur Ersatzpflege aus dem Jahresbetrag.
Rechtsgrundlage
- § 42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- § 39 SGB XI — Verhinderungspflege, Deckelung bei nahen Angehörigen, Antragsfrist
- § 42 SGB XI — Kurzzeitpflege
- § 37 Abs. 2 SGB XI — Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes für acht Wochen