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Pflege von der Steuer absetzen: Was wirklich geht

Außergewöhnliche Belastungen, Steuerbonus 20% — so holst du das Maximum heraus.

Stand: 4. August 2026 · gegen BMG-Quellen geprüftsteuersteuererklärungaußergewöhnliche belastungenpflegekostensteuerbonus

Kurzantwort

Für Pflegekosten gibt es drei getrennte Wege ins Steuerformular: außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (mit zumutbarer Eigenbelastung), der Steuerbonus nach § 35a EStG (20 %, bis 4.000 EUR direkt von der Steuerschuld) und die Pauschbeträge nach § 33b EStG (ohne jeden Beleg). Welcher Weg günstiger ist, hängt von Einkommen und Kostenhöhe ab.

Weg 1: Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Hier tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein. Abgezogen wird allerdings die zumutbare Eigenbelastung — ein Anteil Ihres Einkommens, den Sie selbst tragen müssen.

Absetzbar sind unter anderem:

  • Eigenanteil für den ambulanten Pflegedienst
  • Eigenanteil im Pflegeheim oder in der Kurzzeitpflege
  • Eigenanteil in der Tagespflege
  • Selbst gezahlte Hilfsmittel und Umbaukosten
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien
  • Zuzahlungen zu Medikamenten

Die zumutbare Eigenbelastung richtet sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl und liegt je nach Konstellation etwa zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Erst was darüber liegt, wirkt sich steuerlich aus.

⚠️ Wichtig beim Heimaufenthalt: Wird der eigene Haushalt aufgelöst, müssen Sie die Haushaltsersparnis gegenrechnen. Das Finanzamt setzt dafür typischerweise den Betrag des Grundfreibetrags an.

Weg 2: Steuerbonus nach § 35a EStG

Dieser Weg ist oft der lohnendere, weil der Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen wird — nicht vom zu versteuernden Einkommen. Und es gibt keine zumutbare Eigenbelastung.

Art der LeistungSatzHöchstbetrag pro Jahr
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Minijob)20 %510 EUR
Haushaltsnahe Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen20 %4.000 EUR
Handwerkerleistungen20 %1.200 EUR

Der mittlere Posten ist der wichtigste: Pflege- und Betreuungsleistungen zählen ausdrücklich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Bei 20.000 EUR Aufwand schöpfen Sie die 4.000 EUR voll aus.

Zwei harte Voraussetzungen:

  1. 1.Nur Arbeitskosten zählen — Materialkosten nicht. Lassen Sie sich Rechnungen entsprechend aufteilen.
  2. 2.Zahlung per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.

Der Steuerbonus gilt auch für Leistungen im Haushalt der pflegebedürftigen Person, wenn Sie die Kosten tragen.

Weg 3: Pauschbeträge (§ 33b EStG)

Der bequemste Weg: pauschale Beträge ohne jeden Nachweis.

Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige

Pflegegrad der gepflegten PersonPauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2600 EUR
Pflegegrad 31.100 EUR
Pflegegrad 4 oder 5, oder Merkzeichen H1.800 EUR

Voraussetzung: Sie pflegen unentgeltlich und in der eigenen oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person.

Behinderten-Pauschbetrag für die pflegebedürftige Person

Gestaffelt nach Grad der Behinderung von 384 EUR (GdB 20) bis 2.840 EUR (GdB 100). Bei Hilflosigkeit (Merkzeichen H), Blindheit oder Taubblindheit sind es 7.400 EUR — unabhängig vom GdB.

⚠️ Für den erhöhten Betrag genügt der Nachweis von Pflegegrad 4 oder 5; ein Ausweis mit „H" ist nicht nötig (§ 65 Abs. 2 EStDV).

Welcher Weg wann?

Die Wege schließen sich teilweise aus — dieselben Kosten dürfen Sie nicht doppelt geltend machen.

Faustregeln:

  • Der Pflege-Pauschbetrag lohnt bei überschaubaren Kosten und geringem Aufwand. Wer ihn nimmt, kann dieselben Pflegekosten nicht zusätzlich nach § 33 absetzen.
  • § 35a lohnt fast immer für den Anteil, den ein Dienstleister erbringt — weil keine Eigenbelastung abgezogen wird.
  • § 33 lohnt bei hohen Kosten, etwa Heimunterbringung, wenn die Beträge die Eigenbelastung deutlich übersteigen.
  • Kombination: Was nach § 33 an der Eigenbelastung scheitert, kann oft noch über § 35a geltend gemacht werden. Rechnen Sie beide Wege durch.

Ein durchgerechnetes Beispiel

Familie K. pflegt die Mutter (Pflegegrad 3) zu Hause. Im Jahr 2026 fallen an:

PostenBetrag
Ambulanter Pflegedienst, Eigenanteil (nur Arbeitskosten)6.000 EUR
Tagespflege, Eigenanteil2.400 EUR
Fahrten zu Ärzten und Therapien600 EUR
Barrierefreier Badumbau, Arbeitskosten5.000 EUR

Variante A — alles über § 33 (außergewöhnliche Belastungen):

Summe 14.000 EUR, abzüglich zumutbarer Eigenbelastung. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR und zwei Kindern liegt diese bei rund 2.000 EUR. Steuerlich wirksam: 12.000 EUR als Abzug vom Einkommen.

Variante B — aufgeteilt:

  • Pflegedienst und Tagespflege über § 35a: 8.400 EUR × 20 % = 1.680 EUR, innerhalb der 4.000-EUR-Grenze → 1.680 EUR direkt von der Steuerschuld
  • Badumbau über § 35a Handwerkerleistungen: 5.000 EUR × 20 % = 1.000 EUR, innerhalb der 1.200-EUR-Grenze → 1.000 EUR direkt von der Steuerschuld
  • Fahrtkosten über § 33: 600 EUR, bleiben unter der Eigenbelastung → wirkungslos

Variante B bringt 2.680 EUR bare Steuerersparnis. Variante A senkt das zu versteuernde Einkommen um 12.000 EUR, was bei 30 % Steuersatz rund 3.600 EUR entspricht — hier wäre A also günstiger.

Die Lehre: Bei hohen Kosten und mittlerem Einkommen gewinnt oft § 33, bei moderaten Kosten fast immer § 35a. Rechnen Sie beide Wege durch, bevor Sie sich festlegen — Steuerprogramme tun das automatisch.

Was Sie sammeln sollten

  • Rechnungen von Pflegedienst, Tagespflege, Heim — mit ausgewiesenen Arbeitskosten
  • Kontoauszüge als Zahlungsnachweis (Barzahlung wird nicht anerkannt)
  • Pflegegradbescheid der Pflegekasse
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • Belege für Fahrten zu Ärzten und Therapien
  • Handwerkerrechnungen für Umbauten, Arbeits- und Materialkosten getrennt

Häufige Fehler

  • Bar bezahlt. § 35a verlangt zwingend die Überweisung.
  • Nur den Pauschbetrag genommen, obwohl die tatsächlichen Kosten deutlich höher lagen.
  • Materialkosten mit eingereicht — bei § 35a zählen nur Arbeitskosten.
  • Haushaltsersparnis vergessen bei Auflösung des Haushalts.
  • Erstattungen nicht abgezogen: Was Pflegekasse oder Beihilfe zahlen, dürfen Sie nicht absetzen.

Häufige Fragen

Kann ich Pflegekosten und Pflege-Pauschbetrag gleichzeitig geltend machen?

Nein, nicht für dieselben Aufwendungen. Wer den Pflege-Pauschbetrag nimmt, kann die damit abgegoltenen Pflegekosten nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Rechnen Sie beide Varianten durch.

Wie hoch ist der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen?

20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 EUR pro Jahr. Pflege- und Betreuungsleistungen zählen ausdrücklich dazu.

Warum erkennt das Finanzamt meine Barzahlung nicht an?

§ 35a EStG verlangt zwingend einen Zahlungsnachweis über ein Konto. Barzahlungen sind auch mit Quittung ausgeschlossen — das dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Was ist die zumutbare Eigenbelastung?

Ein einkommensabhängiger Anteil, den Sie bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG selbst tragen müssen. Erst darüber hinausgehende Kosten wirken sich steuerlich aus. Bei § 35a gibt es sie nicht.

Kann ich Kosten für meine Mutter absetzen, obwohl sie nicht bei mir wohnt?

Ja. Der Pflege-Pauschbetrag gilt auch, wenn Sie in der Wohnung der pflegebedürftigen Person pflegen. Auch der Steuerbonus nach § 35a ist möglich, wenn Sie die Kosten tragen.

Rechtsgrundlage

  • § 33 EStG — außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Eigenbelastung
  • § 33b EStG — Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag
  • § 35a EStG — Steuerermäßigung: 510 / 4.000 / 1.200 EUR
  • § 65 Abs. 2 EStDV — Pflegegrad 4/5 ersetzt den Nachweis des Merkzeichens H

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