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Beratungsbesuche: Diese Pflichttermine schützen dein Pflegegeld

Pflegegrad 2–5: Versäumte Beratungsbesuche können das Pflegegeld kosten.

Stand: 4. August 2026 · gegen BMG-Quellen geprüftberatungsbesuchpflegegeldpflichtfristqualitätssicherung

Kurzantwort

Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI) — bei Pflegegrad 2 bis 5. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Neu seit 01.01.2026: Der zusätzliche vierteljährliche Besuch bei Pflegegrad 4 und 5 ist nicht mehr verpflichtend.

Wer den Beratungsbesuch abrufen muss

SituationPflichtHäufigkeit
Pflegegeld, Pflegegrad 2–5jahalbjährlich
Pflegegeld, Pflegegrad 4–5zusätzlich freiwilligvierteljährlich möglich
Kombinationsleistung, Pflegegrad 2–5freiwillighalbjährlich möglich
Reine Sachleistungneinfreiwillig
Pflegegrad 1neinhalbjährlich möglich

Die Pflicht trifft also nur, wer ausschließlich Pflegegeld bezieht. Wer einen Pflegedienst über die Sachleistung nutzt, wird dort ohnehin regelmäßig fachlich gesehen.

Die Änderung zum 01.01.2026: Bisher waren Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 4 und 5 zu vierteljährlichen Besuchen verpflichtet. Diese Pflicht ist entfallen — der Besuch bleibt möglich, ist aber freiwillig. Die halbjährliche Pflicht gilt weiterhin für alle Pflegegeldbezieher der Grade 2 bis 5.

Was passiert, wenn Sie den Besuch versäumen

§ 37 Abs. 6 SGB XI ist deutlich: Die Pflegekasse kann das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall vollständig entziehen.

In der Praxis läuft es meist so ab:

  1. 1.Die Pflegekasse erinnert schriftlich und setzt eine Nachfrist.
  2. 2.Bleibt der Nachweis aus, folgt eine Kürzung.
  3. 3.Bei wiederholtem Versäumnis kann das Pflegegeld ganz entfallen.

Sobald Sie den Besuch nachholen und nachweisen, wird in der Regel wieder in voller Höhe gezahlt. Die entgangenen Monate sind allerdings meist verloren.

Praktischer Rat: Tragen Sie sich den Termin sofort nach jedem Besuch für ein halbes Jahr später in den Kalender ein. Die Pflegekasse erinnert nicht immer zuverlässig.

Wer die Beratung durchführen darf

  • Zugelassene ambulante Pflegedienste
  • Anerkannte Beratungsstellen
  • Von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachpersonen, wenn vor Ort keine anderen verfügbar sind

Sie haben die freie Wahl. Wenn Ihnen ein Berater nicht zusagt, wechseln Sie beim nächsten Mal — das müssen Sie nicht begründen.

Die Kosten trägt die Pflegekasse; für Sie ist der Besuch kostenlos.

Was beim Besuch passiert

Der Besuch dauert typischerweise 30 bis 60 Minuten und ist keine Kontrolle mit Sanktionscharakter, auch wenn er von vielen so empfunden wird. Die Beratungsperson schaut sich an:

  • Wie die Pflege organisiert ist und ob sie tragfähig bleibt
  • Ob Hilfsmittel fehlen oder falsch eingesetzt werden
  • Wie es der Pflegeperson geht — Überlastung ist ein zentrales Thema
  • Ob Leistungen ungenutzt bleiben
  • Ob bauliche Anpassungen sinnvoll wären

Am Ende unterschreiben beide Seiten ein Formular, das die Beratungsperson an die Pflegekasse schickt.

Wie Sie den Besuch für sich nutzen

Statt ihn abzusitzen, holen Sie sich Antworten. Erfahrungsgemäß lohnen diese Fragen:

  • „Welche Leistungen rufe ich nicht ab?" — Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Tagespflege oder Pflegehilfsmittel bleiben oft ungenutzt.
  • „Wäre eine Höherstufung realistisch?" Beratungspersonen sehen viele Fälle und schätzen das gut ein.
  • „Welche Hilfsmittel würden mir den Alltag erleichtern?"
  • „Wie entlaste ich mich selbst?" — Verhinderungspflege, Tagespflege, Pflegekurse.
  • „Ist die Wohnung noch sicher?" — Sturzrisiken, Wohnumfeld-Zuschuss von 4.180 EUR.

Bereiten Sie zwei, drei konkrete Fragen vor. Der Besuch ist eine kostenlose Fachberatung, die Sie ohnehin bezahlen — über Ihre Beiträge.

So bereiten Sie den Besuch vor

Zehn Minuten Vorbereitung machen aus der Pflichtübung eine nützliche Beratung:

  • Fragen notieren, sobald sie im Alltag auftauchen — nicht erst am Besuchstag.
  • Aktuellen Medikamentenplan bereitlegen.
  • Letzten Leistungsbescheid der Pflegekasse heraussuchen, damit die Beratungsperson sieht, welche Budgets zur Verfügung stehen.
  • Problemstellen zeigen, statt sie zu verstecken: die enge Badezimmertür, die steile Treppe, den Wäscheberg.
  • Ehrlich über die eigene Belastung sprechen. Schlafmangel, Rückenschmerzen und Erschöpfung gehören ins Gespräch.

Bitten Sie am Ende um eine schriftliche Notiz der Empfehlungen. Das hilft später bei Anträgen — etwa wenn die Beratungsperson eine Höherstufung oder einen Wohnumfeld-Zuschuss für sinnvoll hält.

Sonderfall: Beratung bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und damit keine Pflicht. Der Beratungsbesuch kann aber halbjährlich freiwillig abgerufen werden — ebenfalls kostenlos.

Das lohnt sich gerade hier: Bei Pflegegrad 1 bleiben Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld-Zuschuss besonders häufig ungenutzt, weil viele annehmen, ihnen stehe „ohnehin nichts zu". Die Beratung räumt das aus.

Nicht verwechseln: Beratungsbesuch und Pflegeberatung

Zwei verschiedene Leistungen, die oft durcheinandergeraten:

Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3)Pflegeberatung (§ 7a)
ZweckQualitätssicherung der häuslichen Pflegeindividuelle Beratung und Versorgungsplan
Pflichtja, bei Pflegegeldbezugnein, freiwillig
Häufigkeithalbjährlichunbegrenzt
Ortin der eigenen WohnungPflegestützpunkt oder auf Wunsch zu Hause
WerPflegedienst oder BeratungsstellePflegeberater der Pflegekasse
Auch ohne Pflegegrad?neinja

Beide sind kostenlos und schließen sich nicht aus.

Wenn Sie den Besuch als Kontrolle empfinden

Diese Sorge ist verbreitet: „Wenn ich sage, dass es nicht gut läuft, nehmen sie mir das Pflegegeld weg."

Das ist so nicht richtig. Ziel des Besuchs ist die Sicherung der Pflegequalität und die Unterstützung der Pflegeperson — nicht der Entzug von Leistungen. Nur wenn die Pflege erkennbar nicht sichergestellt ist, wird die Pflegekasse tätig, und auch dann zunächst mit Hilfsangeboten.

Offenheit über Überlastung führt in aller Regel zu mehr Unterstützung, nicht zu weniger Geld.

Häufige Fragen

Wie oft muss ich den Beratungsbesuch abrufen?

Halbjährlich, wenn Sie Pflegegeld bei Pflegegrad 2 bis 5 beziehen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist der zusätzliche vierteljährliche Besuch seit 01.01.2026 freiwillig.

Was passiert, wenn ich den Besuch vergesse?

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). In der Regel wird zuvor schriftlich erinnert.

Muss ich den Besuch auch bei Sachleistung machen?

Nein. Die Pflicht trifft nur Pflegegeldbezieher. Wer ausschließlich Sachleistungen nutzt, kann die Beratung freiwillig in Anspruch nehmen.

Was kostet der Beratungsbesuch?

Nichts. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Kann ich den Anbieter wechseln?

Ja, jederzeit und ohne Begründung. Sie haben die freie Wahl zwischen zugelassenen Pflegediensten und anerkannten Beratungsstellen.

Rechtsgrundlage

  • § 37 Abs. 3 SGB XI — Pflicht zum halbjährlichen Beratungsbesuch
  • § 37 Abs. 3b und 3c SGB XI — wer die Beratung durchführen darf
  • § 37 Abs. 6 SGB XI — Kürzung und Entzug des Pflegegeldes
  • § 7a SGB XI — davon zu unterscheiden: allgemeine Pflegeberatung

In 5 Minuten erledigt

Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

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