Bis zu 24 Monate beruflich kürzertreten — mit Recht auf Rückkehr und zinslosem Darlehen.
Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, gibt es drei gesetzlich geregelte Modelle, um Beruf und Pflege zu vereinbaren — geregelt im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Bei einer akuten Pflegesituation dürfen Sie sich bis zu 10 Arbeitstage freistellen lassen — z. B. um die Versorgung zu organisieren. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse (siehe eigener Ratgeber-Artikel).
Wichtig: Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Nach § 3 PflegeZG dürfen Sie sich bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise unbezahlt freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Voraussetzungen:
Ihre Rechte:
Nach § 2 FPfZG dürfen Sie maximal 24 Monate Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden/Woche reduzieren.
Voraussetzungen:
Während Pflegezeit oder Familienpflegezeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkel, Schwägerinnen/Schwager und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Beide Modelle (Pflegezeit + Familienpflegezeit) sind kombinierbar — insgesamt bis zu 24 Monate. Sprechen Sie früh mit Ihrem Arbeitgeber und nutzen Sie das kostenlose Pflegetelefon des Bundes unter 030 / 20 17 91 31.
Welche Leistungen stehen Ihnen zu?
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Jeder mit Pflegegrad hat Anspruch — aber über 80% nutzen ihn nicht.
Verhinderungspflege: 1.612 EUR wenn die Pflegeperson ausfällt
Urlaub, Krankheit, Auszeit — die Pflegekasse zahlt bis zu 6 Wochen Ersatzpflege.
Kurzzeitpflege: 1.774 EUR für vorübergehende stationäre Pflege
Nach dem Krankenhaus, bei Überlastung der Pflegeperson — die Pflegekasse zahlt bis zu 8 Wochen.
PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.