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Pflegezeit & Familienpflegezeit: Auszeit vom Job für Angehörige

Bis zu 24 Monate beruflich kürzertreten — mit Recht auf Rückkehr und zinslosem Darlehen.

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Drei Modelle für berufstätige Angehörige

Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, gibt es drei gesetzlich geregelte Modelle, um Beruf und Pflege zu vereinbaren — geregelt im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage)

Bei einer akuten Pflegesituation dürfen Sie sich bis zu 10 Arbeitstage freistellen lassen — z. B. um die Versorgung zu organisieren. Während dieser Zeit haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse (siehe eigener Ratgeber-Artikel).

Wichtig: Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

2. Pflegezeit (bis 6 Monate, unbezahlt)

Nach § 3 PflegeZG dürfen Sie sich bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise unbezahlt freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Voraussetzungen:

  • Pflegegrad 1–5 (durch Pflegekasse bestätigt)
  • Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
  • Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich

Ihre Rechte:

  • Kündigungsschutz ab Ankündigung
  • Anspruch auf Rückkehr auf den gleichen oder gleichwertigen Arbeitsplatz
  • Beitragszahlung Renten- und Pflegeversicherung läuft weiter (Pflegekasse übernimmt Beiträge)

3. Familienpflegezeit (bis 24 Monate, teilweise)

Nach § 2 FPfZG dürfen Sie maximal 24 Monate Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden/Woche reduzieren.

Voraussetzungen:

  • Pflegegrad 1–5
  • Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten
  • Ankündigung 8 Wochen vorher schriftlich

Zinsloses Darlehen vom BAFzA

Während Pflegezeit oder Familienpflegezeit haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

  • Beantragung online: www.wege-zur-pflege.de
  • Höhe: bis zur Hälfte des fehlenden Nettogehalts
  • Rückzahlung in monatlichen Raten nach der Auszeit

Wer zählt als naher Angehöriger?

Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkel, Schwägerinnen/Schwager und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Tipp

Beide Modelle (Pflegezeit + Familienpflegezeit) sind kombinierbar — insgesamt bis zu 24 Monate. Sprechen Sie früh mit Ihrem Arbeitgeber und nutzen Sie das kostenlose Pflegetelefon des Bundes unter 030 / 20 17 91 31.

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PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.