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Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für 10 Tage Pflege-Auszeit

Schnelle Hilfe bei akuter Pflegesituation — bis zu 90% des Nettogehalts.

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Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) ist eine Lohnersatzleistung für Angehörige, die bei einer akuten Pflegesituation kurzfristig vom Job freigestellt sind — analog zum Kinderkrankengeld.

Seit 2024 (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG) ist die Leistung pro Kalenderjahr verfügbar — nicht mehr nur einmalig pro Pflegefall.

Wer hat Anspruch?

  • Berufstätige (Beschäftigte, Selbstständige sowie freiwillig in der GKV Versicherte)
  • Bei akuter Pflegesituation eines nahen Angehörigen
  • Maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person

Wichtig: Auch ohne anerkannten Pflegegrad — wenn der Pflegebedarf voraussichtlich besteht (z. B. nach Schlaganfall, Sturz).

Wie hoch ist die Leistung?

Wie beim Kinderkrankengeld:

  • 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts
  • Bei Sonderzahlungen im Vorjahr: bis zu 100 %
  • Höchstbetrag: rund 128,63 EUR pro Tag (Stand 2025)

Was muss ich tun?

  1. Arbeitgeber unverzüglich informieren — telefonisch oder schriftlich
  2. Ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit anfordern
  3. Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen (Pflegekasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist)
  4. Pflegekasse zahlt das Geld direkt an Sie aus

Kombinierbar mit Pflegezeit?

Ja — die 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld können der Pflegezeit (bis 6 Monate) vorgeschaltet werden, um die Versorgung in Ruhe zu organisieren.

Praktischer Tipp

Lassen Sie sich von der Pflegekasse direkt das Formular zusenden — manche Pflegekassen haben es online (TK, Barmer, AOK). Stichwort: „Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI".

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