Pflegende Angehörige bekommen jedes Jahr automatisch einen Pauschbetrag — ohne Belege.
Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) ist eine pauschale Steuerermäßigung für Personen, die einen Angehörigen unentgeltlich pflegen. Sie müssen keine Belege sammeln — der Betrag wird automatisch abgezogen.
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag pro Jahr |
|------------|------------------------------|
| Pflegegrad 2 | 600 EUR |
| Pflegegrad 3 | 1.100 EUR |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 EUR |
| „hilflos" (Merkzeichen H) | 1.800 EUR |
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeile 11–13 in ELSTER):
Sie können wählen:
Ja! Wenn die gepflegte Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4/5 hat, können Sie zusätzlich den Behindertenpauschbetrag übertragen lassen — bis zu 9.600 EUR zusätzlich (§ 33b EStG Abs. 5).
Pflegegeld, das Sie als Pflegeperson treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwenden, ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei — egal wie hoch. Voraussetzung: Sie sind eine sittlich verpflichtete Person (= Angehörige(r) bis 4. Grad).
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Jeder mit Pflegegrad hat Anspruch — aber über 80% nutzen ihn nicht.
Verhinderungspflege: 1.612 EUR wenn die Pflegeperson ausfällt
Urlaub, Krankheit, Auszeit — die Pflegekasse zahlt bis zu 6 Wochen Ersatzpflege.
Kurzzeitpflege: 1.774 EUR für vorübergehende stationäre Pflege
Nach dem Krankenhaus, bei Überlastung der Pflegeperson — die Pflegekasse zahlt bis zu 8 Wochen.
PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.