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Pflege-Pauschbetrag: Bis zu 1.800 EUR Steuer sparen

Pflegende Angehörige bekommen jedes Jahr automatisch einen Pauschbetrag — ohne Belege.

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Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) ist eine pauschale Steuerermäßigung für Personen, die einen Angehörigen unentgeltlich pflegen. Sie müssen keine Belege sammeln — der Betrag wird automatisch abgezogen.

Höhe nach Pflegegrad

| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag pro Jahr |

|------------|------------------------------|

| Pflegegrad 2 | 600 EUR |

| Pflegegrad 3 | 1.100 EUR |

| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 EUR |

| „hilflos" (Merkzeichen H) | 1.800 EUR |

Voraussetzungen

  1. Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  2. Pflege erfolgt in der eigenen Wohnung oder der des Pflegebedürftigen.
  3. Die Wohnung muss in Deutschland, EU oder EWR liegen.
  4. Die Pflege erfolgt unentgeltlich — Sie dürfen kein Geld dafür nehmen (Pflegegeld der Pflegekasse zählt nicht als Bezahlung, wenn es treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwendet wird).
  5. Persönliche Pflege: Sie pflegen tatsächlich selbst — nicht nur „Aufsicht aus der Ferne".

Wo trage ich das in die Steuererklärung ein?

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeile 11–13 in ELSTER):

  • Name und Geburtsdatum der gepflegten Person
  • Pflegegrad und Steuer-Identifikationsnummer
  • Wer sich den Pauschbetrag teilt (bei mehreren Pflegepersonen anteilig)

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten?

Sie können wählen:

  • Pauschbetrag: einfach, keine Belege, fester Betrag
  • Tatsächliche Kosten (§ 33 EStG): Bei hohen Ausgaben (Pflegeheim, Pflegedienst über Eigenanteil) lohnt sich oft die Detail-Aufstellung — aber: nur der Teil über der „zumutbaren Belastung" ist absetzbar.

Behindertenpauschbetrag zusätzlich?

Ja! Wenn die gepflegte Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4/5 hat, können Sie zusätzlich den Behindertenpauschbetrag übertragen lassen — bis zu 9.600 EUR zusätzlich (§ 33b EStG Abs. 5).

Tipp: Pflegegeld bleibt steuerfrei

Pflegegeld, das Sie als Pflegeperson treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwenden, ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei — egal wie hoch. Voraussetzung: Sie sind eine sittlich verpflichtete Person (= Angehörige(r) bis 4. Grad).

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PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.