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Vollstationäre Pflege

§ 43 SGB XI

Wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der pflegebedingten Kosten in einem Pflegeheim. Pflegegeld und Sachleistungen ruhen währenddessen.

Leistungsbeträge nach Pflegegrad

PflegegradMonatsbetragJahresbetrag
Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung)131,00 €1.572,00 €
Pflegegrad 2805,00 €9.660,00 €
Pflegegrad 31.319,00 €15.828,00 €
Pflegegrad 41.855,00 €22.260,00 €
Pflegegrad 52.096,00 €25.152,00 €
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Tipp

Pflegegrad 1 erhält 131 € als reinen Zuschuss zu Pflegekosten. Ab PG 2 deckt der Betrag pflegebedingte Aufwendungen, soziale Betreuung und Behandlungspflege.

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Antrag erforderlich

Diese Leistung muss bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei — melden Sie sich an und nutzen Sie unsere Antrags-Vorlagen.

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Gesetzestext

§ 43 SGB XI

§ 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege monatlich (Stand 2026, nach PUEG):
– Pflegegrad 1: 131 Euro (Zuschuss)
– Pflegegrad 2: 805 Euro
– Pflegegrad 3: 1.319 Euro
– Pflegegrad 4: 1.855 Euro
– Pflegegrad 5: 2.096 Euro

(3) Bei Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen sind die Aufwendungen mit einem Betrag in Höhe von 15 vom Hundert der nach Absatz 2 maßgeblichen Vergütung, jedoch nicht mehr als 266 Euro monatlich, abgegolten.

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