§ 39 SGB XI
Wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit), übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege. Ab 01.07.2025 Teil des gemeinsamen Entlastungsbudgets (§ 42a).
Stand BMG 2026
| Pflegegrad | Betrag |
|---|---|
| PG 1 | — |
| PG 2 | 1.612,00 € |
| PG 3 | 1.612,00 € |
| PG 4 | 1.612,00 € |
| PG 5 | 1.612,00 € |
Wichtige Frist
Nicht genutztes Budget verfällt am 31. Dezember. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Gesetzestext
§ 39 SGB XI
§ 39 SGB XI – Verhinderungspflege (bis 30.06.2025) (1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. (2) Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro je Kalenderjahr. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige und Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Kosten auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegegradestufe begrenzt. (3) Der Anspruch setzt voraus, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Hinweis: Ab 01.07.2025 geht die Verhinderungspflege im gemeinsamen Entlastungsbudget (§ 42a SGB XI) auf.
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