§ 41 SGB XI
Eigenes Budget für tags-/nachtsstationäre Pflege in einer Einrichtung. Wird NICHT auf Pflegegeld/Sachleistung angerechnet — voll kombinierbar.
| Pflegegrad | Monatsbetrag | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung) | — | — |
| Pflegegrad 2 | 721,00 € | 8.652,00 € |
| Pflegegrad 3 | 1.357,00 € | 16.284,00 € |
| Pflegegrad 4 | 1.685,00 € | 20.220,00 € |
| Pflegegrad 5 | 2.085,00 € | 25.020,00 € |
Wichtige Frist
Nicht genutztes Budget verfällt am 31. Dezember des laufenden Jahres. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Antrag erforderlich
Diese Leistung muss bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei — melden Sie sich an und nutzen Sie unsere Antrags-Vorlagen.
Gesetzestext
§ 41 SGB XI
§ 41 SGB XI – Tages- und Nachtpflege Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Der Anspruch beträgt monatlich (Stand 2026): PG 2: 721 €, PG 3: 1.357 €, PG 4: 1.685 €, PG 5: 2.085 €. Die teilstationäre Pflege wird neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung gewährt.
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PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.