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Tages- und Nachtpflege

§ 41 SGB XI

Teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege ergänzt oder gestärkt werden muss. Voll kombinierbar mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen — keine Anrechnung (§ 38).

Leistungsbeträge nach Pflegegrad

PflegegradMonatsbetragJahresbetrag
Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung)
Pflegegrad 2721,00 €8.652,00 €
Pflegegrad 31.357,00 €16.284,00 €
Pflegegrad 41.685,00 €20.220,00 €
Pflegegrad 52.085,00 €25.020,00 €
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Tipp

Lässt sich vollständig parallel zu Pflegegeld und Sachleistungen einsetzen — wird NICHT angerechnet. Auch der Hin- und Rücktransport zur Einrichtung wird übernommen.

Wichtige Frist

Nicht genutztes Budget verfällt am 31. Dezember des laufenden Jahres. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.

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Antrag erforderlich

Diese Leistung muss bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei — melden Sie sich an und nutzen Sie unsere Antrags-Vorlagen.

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Gesetzestext

§ 41 SGB XI

§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen des Absatzes 1 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen (Stand 2025, nach PUEG):
– Pflegegrad 2: 721 Euro
– Pflegegrad 3: 1.357 Euro
– Pflegegrad 4: 1.685 Euro
– Pflegegrad 5: 2.085 Euro

(3) Die Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege erfolgt zusätzlich zu den ambulanten Pflegesachleistungen, dem Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38; eine Anrechnung auf diese Ansprüche findet nicht statt.

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