§ 36 SGB XI
Für professionelle Pflege durch ambulante Pflegedienste. Kann mit Pflegegeld kombiniert werden (Kombinationsleistung). Der Anteil des genutzten Sachleistungsbudgets reduziert den Pflegegeld-Anspruch anteilig.
| Pflegegrad | Monatsbetrag | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung) | — | — |
| Pflegegrad 2 | 796,00 € | 9.552,00 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497,00 € | 17.964,00 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859,00 € | 22.308,00 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299,00 € | 27.588,00 € |
Tipp
Bis zu 40% ungenutzter Sachleistungen können in zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden!
Antrag erforderlich
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Gesetzestext
§ 36 SGB XI
§ 36 SGB XI – Pflegesachleistungen (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). (2) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst auch die Beratung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden. (3) Der Wert der je Kalendermonat zu erbringenden häuslichen Pflegehilfe beträgt bis zu (Stand 2025, nach PUEG): – Pflegegrad 2: 796 Euro – Pflegegrad 3: 1.497 Euro – Pflegegrad 4: 1.859 Euro – Pflegegrad 5: 2.299 Euro (4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden. Wird häusliche Pflegehilfe nur teilweise erbracht, wird Pflegegeld anteilig gewährt (Kombinationsleistung gemäß § 38).
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PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.