§ 40 Abs. 2 SGB XI
Für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel. Viele Anbieter liefern direkt nach Hause und rechnen mit der Pflegekasse ab.
| Pflegegrad | Monatsbetrag | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung) | 42,00 € | 504,00 € |
| Pflegegrad 2 | 42,00 € | 504,00 € |
| Pflegegrad 3 | 42,00 € | 504,00 € |
| Pflegegrad 4 | 42,00 € | 504,00 € |
| Pflegegrad 5 | 42,00 € | 504,00 € |
Tipp
Einmal beantragen, dann kommt die Box jeden Monat automatisch. Viele Anbieter übernehmen auch den Antrag kostenlos.
Antrag erforderlich
Diese Leistung muss bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei — melden Sie sich an und nutzen Sie unsere Antrags-Vorlagen.
Gesetzestext
§ 40 Abs. 2 SGB XI
§ 40 Abs. 2 SGB XI – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. (2) Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse in Höhe von bis zu 42 Euro monatlich ersetzt (Stand 2025, nach PUEG). Dazu gehören insbesondere: – Einmalhandschuhe – Fingerlinge – Mundschutz – Schutzschürzen – Bettschutzeinlagen (Matratzenschoner) – Desinfektionsmittel für Hände und Flächen – saugende Bettschutzeinlagen
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PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.