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Pflegegeld

§ 37 SGB XI

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Es wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann frei verwendet werden.

Leistungsbeträge nach Pflegegrad

PflegegradMonatsbetragJahresbetrag
Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung)
Pflegegrad 2347,00 €4.164,00 €
Pflegegrad 3599,00 €7.188,00 €
Pflegegrad 4800,00 €9.600,00 €
Pflegegrad 5990,00 €11.880,00 €
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Antrag erforderlich

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Gesetzestext

§ 37 SGB XI

§ 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

(2) Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat (Stand 2025, nach PUEG):
– Pflegegrad 2: 347 Euro
– Pflegegrad 3: 599 Euro
– Pflegegrad 4: 800 Euro
– Pflegegrad 5: 990 Euro

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch die zuständige Pflegekasse angeboten wird, eine Beratung durch einen von der Pflegekasse beauftragten Gutachter abzurufen: bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich, bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich.

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PflegePilot ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.