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§ 37 SGB XI

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Es wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann frei verwendet werden.

Leistungsbeträge nach Pflegegrad

Stand BMG 2026

PflegegradMonatsbetragJahresbetrag
PG 1
PG 2347,00 €4.164,00 €
PG 3599,00 €7.188,00 €
PG 4800,00 €9.600,00 €
PG 5990,00 €11.880,00 €

Antrag erforderlich

Diese Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. PflegePilot bietet fertig ausgefüllte PDF-Anträge.

Gesetzestext

§ 37 SGB XI

§ 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

(2) Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat (Stand 2026):
– Pflegegrad 2: 347 Euro
– Pflegegrad 3: 599 Euro
– Pflegegrad 4: 800 Euro
– Pflegegrad 5: 990 Euro

(3) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können zusätzlich vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen — seit 01.01.2026 freiwillig, nicht mehr verpflichtend. Wird die halbjährliche Beratung nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen (§ 37 Abs. 6).

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