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Pauschaler Zuschuss § 92c

§ 92c SGB XI

Neu zum 01.01.2026: Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit einem Vertrag zur pflegerischen Versorgung nach § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Leistungsbeträge nach Pflegegrad

PflegegradMonatsbetragJahresbetrag
Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung)450,00 €5.400,00 €
Pflegegrad 2450,00 €5.400,00 €
Pflegegrad 3450,00 €5.400,00 €
Pflegegrad 4450,00 €5.400,00 €
Pflegegrad 5450,00 €5.400,00 €
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Tipp

Voraussetzung: Es muss ein Vertrag zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach § 92c SGB XI vorliegen. Andere Sachleistungen können parallel beantragt werden.

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Antrag erforderlich

Diese Leistung muss bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei — melden Sie sich an und nutzen Sie unsere Antrags-Vorlagen.

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Gesetzestext

§ 92c SGB XI

§ 92c SGB XI – Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen (seit 01.01.2026)

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen nach § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem Anspruch auf Pflegesachleistungen (§ 36).

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