Pauschaler Zuschuss § 92c
§ 92c SGB XI
Neu zum 01.01.2026: Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit einem Vertrag zur pflegerischen Versorgung nach § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.
Leistungsbeträge nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Monatsbetrag | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung) | 450,00 € | 5.400,00 € |
| Pflegegrad 2 | 450,00 € | 5.400,00 € |
| Pflegegrad 3 | 450,00 € | 5.400,00 € |
| Pflegegrad 4 | 450,00 € | 5.400,00 € |
| Pflegegrad 5 | 450,00 € | 5.400,00 € |
Tipp
Voraussetzung: Es muss ein Vertrag zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach § 92c SGB XI vorliegen. Andere Sachleistungen können parallel beantragt werden.
Antrag erforderlich
Diese Leistung muss bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei — melden Sie sich an und nutzen Sie unsere Antrags-Vorlagen.
⚖️Gesetzestext
§ 92c SGB XI
Gesetzestext
§ 92c SGB XI
§ 92c SGB XI – Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen (seit 01.01.2026) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen nach § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem Anspruch auf Pflegesachleistungen (§ 36).
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