§ 92c SGB XI
Pauschaler Zuschuss für Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen, wenn die Versorgung durch einen Pflegedienst mit Versorgungsvertrag nach § 92c sichergestellt ist (seit 01.01.2026).
| Pflegegrad | Monatsbetrag | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung) | 450,00 € | 5.400,00 € |
| Pflegegrad 2 | 450,00 € | 5.400,00 € |
| Pflegegrad 3 | 450,00 € | 5.400,00 € |
| Pflegegrad 4 | 450,00 € | 5.400,00 € |
| Pflegegrad 5 | 450,00 € | 5.400,00 € |
Antrag erforderlich
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Gesetzestext
§ 92c SGB XI
§ 92c SGB XI – Pauschaler Zuschuss für Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen (NEU 2026) Leben Pflegebedürftige in einer gemeinschaftlichen Wohnform, deren pflegerische Versorgung durch einen Pflegedienst mit Versorgungsvertrag nach § 92c sichergestellt ist, erhalten sie einen monatlichen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro (alle Pflegegrade 1–5). Diese Leistung schließt einen parallelen Anspruch auf den Wohngruppen-Zuschlag nach § 38a aus.
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