§ 42 SGB XI
Kurzzeitpflege kann z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation genutzt werden. Bis zu 8 Wochen pro Jahr. Ab 01.07.2025 Teil des gemeinsamen Entlastungsbudgets (§ 42a).
Stand BMG 2026
| Pflegegrad | Betrag |
|---|---|
| PG 1 | — |
| PG 2 | 1.774,00 € |
| PG 3 | 1.774,00 € |
| PG 4 | 1.774,00 € |
| PG 5 | 1.774,00 € |
Wichtige Frist
Nicht genutztes Budget verfällt am 31. Dezember. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Gesetzestext
§ 42 SGB XI
§ 42 SGB XI – Kurzzeitpflege (bis 30.06.2025) (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reichen auch teilstationäre Pflegeleistungen nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: 1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen, 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 Euro im Kalenderjahr. Hinweis: Ab 01.07.2025 geht die Kurzzeitpflege im gemeinsamen Entlastungsbudget (§ 42a SGB XI) auf.
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