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Ergänzende Unterstützungsleistungen

§ 40a Abs. 3 SGB XI

Ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegedienste, die im Zusammenhang mit der Nutzung einer DiPA stehen. Seit 01.01.2026 als eigener Anspruch (§ 40a Abs. 3 SGB XI).

Leistungsbeträge nach Pflegegrad

PflegegradMonatsbetragJahresbetrag
Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung)30,00 €360,00 €
Pflegegrad 230,00 €360,00 €
Pflegegrad 330,00 €360,00 €
Pflegegrad 430,00 €360,00 €
Pflegegrad 530,00 €360,00 €
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Tipp

Eigenständiger Anspruch — 30 €/Monat sind separat, nicht aus dem DiPA-Budget abgezogen. Voraussetzung: Nutzung einer zugelassenen DiPA.

Wichtige Frist

Nicht genutztes Budget verfällt am 31. Dezember des laufenden Jahres. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.

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Antrag erforderlich

Diese Leistung muss bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei — melden Sie sich an und nutzen Sie unsere Antrags-Vorlagen.

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Gesetzestext

§ 40a Abs. 3 SGB XI

§ 40a Abs. 3 SGB XI – Ergänzende Unterstützungsleistungen

Seit 01.01.2026 zwei getrennte Teilbeträge:
– bis zu 40 € monatlich für DiPA (§ 40a Abs. 2)
– bis zu 30 € monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen (§ 40a Abs. 3)

Gesamt also bis zu 70 € monatlich.

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