Ergänzende Unterstützungsleistungen
§ 40a Abs. 3 SGB XI
Ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegedienste, die im Zusammenhang mit der Nutzung einer DiPA stehen. Seit 01.01.2026 als eigener Anspruch (§ 40a Abs. 3 SGB XI).
Leistungsbeträge nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Monatsbetrag | Jahresbetrag |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1(erhebliche Beeinträchtigung) | 30,00 € | 360,00 € |
| Pflegegrad 2 | 30,00 € | 360,00 € |
| Pflegegrad 3 | 30,00 € | 360,00 € |
| Pflegegrad 4 | 30,00 € | 360,00 € |
| Pflegegrad 5 | 30,00 € | 360,00 € |
Tipp
Eigenständiger Anspruch — 30 €/Monat sind separat, nicht aus dem DiPA-Budget abgezogen. Voraussetzung: Nutzung einer zugelassenen DiPA.
Wichtige Frist
Nicht genutztes Budget verfällt am 31. Dezember des laufenden Jahres. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Antrag erforderlich
Diese Leistung muss bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Wir helfen Ihnen dabei — melden Sie sich an und nutzen Sie unsere Antrags-Vorlagen.
⚖️Gesetzestext
§ 40a Abs. 3 SGB XI
Gesetzestext
§ 40a Abs. 3 SGB XI
§ 40a Abs. 3 SGB XI – Ergänzende Unterstützungsleistungen Seit 01.01.2026 zwei getrennte Teilbeträge: – bis zu 40 € monatlich für DiPA (§ 40a Abs. 2) – bis zu 30 € monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen (§ 40a Abs. 3) Gesamt also bis zu 70 € monatlich.
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